Dienstleistungen

Für Unternehmen
Wir unterstützen Ihren Bergsportbetrieb beim Analysieren von Risiken sowie beim Definieren entsprechender Massnahmenkataloge, um diese zu minimieren. Ferner bieten wir Schulungen an, um Ihren Mitarbeiter:innen die rechtlichen Rahmenbedingungen näher zu bringen und sie zu sensibilisieren.
Für Organisationen
Wir unterstützen Bergsportorganisationen beratend bei rechtlichen Fragestellungen im Alpinrecht. Auf der Gratwanderung zwischen der rechtlichen Einordnung einerseits und dem Anliegen der Praxistauglichkeit andererseits erarbeiten wir für Sie gangbare Lösungen.


Für Bergführer:innen, Tourenleiter:innen und Bergsportler:innen
Was ist, wenn der Bergausflug mit einem Unglück endet? Bergsport basiert auf der Eigenverantwortung der Berggänger:innen. Es sind jedoch Konstellationen denkbar, welche eine rechtliche Beurteilung auslösen. Wir vertreten sowohl Bergführer:innen und Tourenleiter:innen als auch geschädigte Personen in Zivil- und Strafverfahren und unterstützen Sie bei der Vermittlung an weitere Expert:innen.
Neues aus den Bergen

Urteil im Grossglockner-Prozess
Das Landesgericht Innsbruck hat am 19. Februar 2026 einen Alpinisten wegen grob fahrlässiger Tötung zu einer 5-monatigen Haftstrafe (bedingt) und einer Geldstrafe verurteilt. Der verurteilte Alpinist war im Januar 2025 bei herausfordernden winterlichen Verhältnissen zusammen mit seiner Freundin am Grossglockner unterwegs (Route Stüdlgrat). Die Freundin erfror, als er sie zurückliess, um Hilfe zu holen.
Das Gericht kam zum Schluss, dass der Verurteilte in seiner Rolle als „erfahrener verantwortlicher Führer“ seine Sorgfaltspflichten gegenüber seiner Freundin in mehrfacher Hinsicht verletzt habe (ungenügende Planung, nicht geeignete Ausrüstung, kein Abbruch der Tour, kein Notruf, keine Notsignale, keine Versorgung der Freundin). Gemäss Berichterstattung in den Medien teilt der Verurteilte die Auffassung, dass er als „faktischer Führer“/“guide bénévole“ gehandelt hat, nicht. Die Tour sei gemeinsam geplant und die Entscheidungen gemeinsam getroffen worden.
Eine allgemeine Auslegeordnung:
- Wer in den Bergen unterwegs ist, handelt grundsätzlich eigenverantwortlich. Wird eine Führerperson hinzugezogen, verlagert sich ein Teil der Verantwortung auf diese Führerperson. Das alpine Restrisiko verbleibt aber auch in diesen Fällen bei der geführten Person.
- Bei einer ungeführten Gruppe trifft jenen, der aufgrund seiner Erfahrung oder seines Spezialwissens Entscheidungen fällt, denen die anderen folgen, eine erhöhte Verantwortung. Entscheidend ist, ob die begründete Erwartungshaltung geschaffen wird, Verantwortung für die Bergkolleg:innen zu übernehmen.
- Der faktische Führer sollte, gemäss der hier vertretenen Auffassung, die übrigen Teilnehmenen über seine Fähigkeiten und über die Grenzen seiner Fähigkeiten aufklären. Es trifft ihn sodann – gemessen an seiner Erfahrung und an seinem Wissen – eine Aufklärungspflicht, insb. betreffend ihm bekannte Gefahren. Die durch ihn zu erbringende Sorgfalt orientiert sich hierbei am Können und Wissen eines durchschnittlichen Bergsteigers desselben Leistungs- und Erfahrungsnivaus.
- Die elementarste Sorgfaltspflicht des faktischen Führers liegt gemäss der hier vertretenen Auffassung darin, gewissenhaft zu entscheiden, welche Tour er zusammen mit welchen weniger erfahrenen Alpinist:innen unternehmen will und kann.
Das Grossglöckner-Urteil bringt – Stand heute – keine Kehrtwendung. Sowohl aus der Schweiz als auch aus Österreich sind verschiedene Urteile bekannt, bei welchen die Gerichte eine Haftung des faktichen Führers bejaht haben (z.B. „Willy Bogner-Fall“: BGE 91 IV 117 oder Urteil des OGH vom 30.10.1998 1 Ob 293/98i, vgl. weitere Nachweise in Rahel Müller, Haftungsfragen am Berg, Rz. 253 ff.) Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.
Up-datae vom 24. Februar 2026: Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
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Für Fragen rund um das Schweizerische Alpinrecht und das Bergsportrecht stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Über Alpinrecht Schweiz

Alpinrecht Schweiz ist ein Kompetenzzentrum der brumann müller recht gmbh unter der Leitung von Dr. iur. Rahel Müller.
Rahel Müller ist selber von Kindesbeinen an in den Bergen unterwegs, begeisterte Alpinistin, langjähriges Mitglied der Kommission Recht des Schweizer-Alpen Club SAC und ehemaliges Mitglied des Zentralvorstandes des Schweizer-Alpen Club SAC. Mit ihrer Publikation «Haftungsfragen am Berg» hat sie sich vertieft und praxisnah mit Rechtsfragen rund um den Alpinsport auseinandergesetzt. Sie ist Co-Herausgeberin des kostenlos zugänglichen online Bergsportkommentar.
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