Wie sicher sind «gelbe Abfahrten» ?

Ich durfte am Andermatt Tourism Law Forum vom 7./8. März 2024 zum Thema «Skitouren- und Variantenabfahrten, Rechtliche Fallstricke für Bergbahnbetriebe», referieren.

Anbei meine Gedanken zu den gelben Abfahrten in a nutshell:

  1. Markierung: Gemäss SKUS 21 sind Abfahrten in der Mitte zu markieren. Anzugeben sind Länge, Höhendifferenz sowie die maximale Breite.
  2. Lawinensicherung: Gemäss SKUS 33 sind lawinengefährdete Abfahrten unverzüglich zu sperren.
  3. Signalisation/Absturzsicherung: Auch auf gelben Abfahrten sind die nötigen Gefahren-, Warn, Sperr- und Hinweissignale anzubringen (SKUS 22). Von Menschenhand geschaffene Hindernisse, die Benutzer:innen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen, sind zu signalisieren. Mit natürlichen Hindernissen müssen Benutzer:innen auf gelben Abfahrten hingegen rechnen (SKUS 30).
  4. Präparierung/Schlusskontrolle: gelbe Abfahrten sind nicht präpariert und es erfolgt keine Schlusskontrolle.

Der Hauptunterschied zwischen den gelben Abfahrten und den markierten Pisten liegt somit in der Präparierung und in der Schlusskontrolle. Auch die Signalisationspflicht geht – insbesondere betreffend natürliche Hindernisse – auf gelben Abfahrten weniger weit.

Pistenbetreiber:innen wird eine eindeutige Signalisation empfohlen, damit für Benutzer:innen klar erkennbar ist, ob es sich bei einer Abfahrt um eine «gelbe Abfahrt» oder um «freies Gelände» (vgl. nachfolgendes Bild) handelt: