Steinschlag auf Klettersteig – Haftung?

Gemäss Medienberichten kam es diese Woche zu einem Steinschlag beim Klettersteig im Naturpark Gantrisch. Der Klettersteig wurde geschlossen und die Instandsetzung läuft. Voraussichtlich kann der Klettersteig bereits am Wochenende wieder geöffnet werden.

Klettersteige (viae ferratae) sind mit Eisenleitern, Eistenstiften, Klammer und Seilen gesicherte Kletterwege am Fels. In der Regel erfüllen Klettersteige den Werkbegriff von Art. 58 OR. Das bedeutet, dass eine mangelhafte Unterhaltung eine Schadenersatzpflicht begründen kann.

Nutzer:innen von Klettersteigen handeln grundsätzlich eigenverantwortlich. Die Eigenverantwortung wird dort geschmälert, wo Nutzer:innen berechtigterweise auf eine Mangelfreiheit vertrauen durften. Ist bespielsweise erkennbar, dass ein Klettersteig in schlechter Verfassung ist, hat eine Alpinist:in unter dem Titel der Eigenverantwortung von einer Begehung abzusehen.

Der Eigentümerin/Betreiberin werden folgende Massnahmen empfohlen:

  • mindestens jährliche Begehung und Kontrolle
  • zusätzliche Kontrolle nach Unwettern, bei stark frequentierten Anlagen oder nach erfolgten Meldungen von Benutzer:innen
  • Beseitigung von erkannten Gefahren innert angemessener Frist oder Anbringen eines entsprechenden Hinweises (Warnschild)
  • Gegebenenfalls Schliessung des Klettersteigs

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