Bergführer:innen, Tourenleiter:innen und Bergsportler:innen

Es gibt kein risikofreies Bergerlebnis und die Eigenverantwortung der Alpinist:innen ist ein wichtiger Eckpfeiler des Alpinsimus. In diesem Zusammenhang wird auch vom «Recht auf Risiko» gesprochen.

Zur Eigenverantwortung gehört die Pflicht der Alpinist:innen, die Tätigkeit entsprechend ihrer Fähigkeiten auszuüben, die notwendigen Vorabklärungen bezüglich Schwierigkeitsgrade zu treffen und sich genügend auszurüsten. Werden Bergführer:innen zur Durchführung einer Tour hinzugezogen, wird ein Teil der Eigenverantwortung auf die Führerperson übertragen. Das alpine Restrisiko verbleibt jedoch bei der geführten Person.

Neben der sorgfältigen Tourenvorbereitung und -durchführung sollten Bergsportler:innen ihre Versicherungsdeckung, insbesondere für Rettungskosten, prüfen und gegebenenfalls eine Zusatzversicherung abschliessen.

Schliesslich sind Konstellationen denkbar, die zu einer rechtlichen Beurteilung eines Bergunglücks führen. Neben der Verantwortung von Pisten- und Bergbahnbetreiber:innen, der (faktischen) Führerperson oder der Wanderwegbetreiberin ist auch an eine Haftung von Drittpersonen (z.B. eine Lawine auslösende Tourengänger:in) zu denken.

Wir vertreten Bergführer:innen, Tourenleiter:innen und Bergsportler:innen bei Haftpflichtfällen sowie in Strafrechtsverfahren.

Bei Bedarf unterstützen wir Sie bei der Vermittlung an weitere Expert:innen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.